Rechtsanwaltskanzlei Becker
Die ordentliche Kündigung eines Miet-verhältnisses
Wohnungsmietrecht
Im Wohnungsmietrecht steht ausschließlich Mietern eine ordentliche Kündigung ohne Angabe eines Grundes zu. Der Vermieter muss zur ordentlichen Kündigung eines Wohnungsmietverhältnisses fristgemäß und unter Angabe eines Grundes kündigen.
Bei Wohnungsmietverhältnissen gibt es zahlreiche Bestimmungen zum Schutz des Mieters, die eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nur in Ausnahmefällen zulassen.
Ein Mietverhältnis über Wohnräume kann bis zum 3. Werktag des Monats für das Ende des übernächsten Monats gekündigt werden, also in einer Frist von 3 Monaten. Diese Frist verlängert sich seit der Mietrechtsreform noch nur für den Vermieter nach Ablauf von 5 und 8 Jahren um jeweils weitere 3 Monate.
In alten Mietverträgen ist oftmals noch eine Regelung enthalten, dass diese Verlängerung gleichermaßen für Mieter und Vermieter gilt. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gelten diese Kündigungsfristen auch nach der Reform des Mietrechts für beide Mietparteien fort, so dass der Wohnungsmieter vor Kündigung des Mietverhältnisses, wenn der Vertrag vor dem 1.10.2001 geschlossen wurde, seinen Mietvertrag prüfen sollte, welche Fristen mit dem Vermieter vereinbart wurden.
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Hierbei gilt, das jegliche Kündigungserklärung in Schriftform zu erfolgen hat und zu begründen ist. Bei der ordentlichen Kündigung sollen nur die Gründe bei der gerichtlichen Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung berücksichtigt werden, die im Kündigungsschreiben enthalten sind. Entfallen diese allerdings nach der Kündigung, entstehen aber gleich geartete Gründe erneut (z.B. Eigenbedarf für den Sohn statt für die Tochter), so soll die ursprüngliche Kündigung weiter wirksam sein.
Gewerbemietrecht
Im Gewerbemietrecht können Mieter und Vermieter das Mietverhältnis innerhalb der gesetzlichen Fristen ohne Angabe von Gründen kündigen, wenn es nicht für eine bestimmte befristete Zeit eingegangen ist. Besondere Schutzvorschriften für den Mieter gibt es - anders als bei Wohnraum - für Gewerbeflächen nicht.
Die Kündigung eines unbefristeten Gewerberaummietverhältnisses ist laut der gesetzlichen Fristen bis zum 3 Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig, also in einer Frist von 6 Monaten.
Bei anderen Mietverhältnissen kann die Kündigungsfrist in Einzelfällen auch kürzer sein.
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