Geschäftliche Tätigkeit des Mieters in der Wohnung
Geschäfte in der Wohnung
In welchem Umfang der Mieter einer Wohnung in den Mieträumen einer geschäftlichen Tätigkeit nachgehen darf ist in der Rechtssprechung und Literatur umstritten.
Nach Auffassung des BGH ( Urteil vom 14.07.2009, Az. VIII ZR 165/08) kommt es darauf an, ob der Mieter mit einer geschäftlichen Tätigkeit nach außen in Erscheinung tritt, etwa indem er die Wohnung als seine Geschäftsadresse angibt, ob er in der Wohnung Kunden empfängt oder dort Mitarbeiter beschäftigt.
Tätigkeiten des Mieters im häuslichen Arbeitszimmer fallen unter den Begriff des „Wohnens“, sodass der Vermieter diese Tätigkeiten nicht verbieten kann, oder eine außerordentliche Kündigung aussprechen könnte.Aufteilungsplan: welche Bedeutungen haben Architekteneintragungen
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