Rechtsanwaltsgebühren

Kostentransparenz ist ein ganz wichtiger Punkt, denn jeder Mandant sollte vor Beauftragung wissen, welche Kosten durch unsere Anwaltstätigkeiten entstehen.

Da die Regelungen komplex sind, können Sie die Kosten gerne vorab bei uns erfragen. Diese Vorabinformation erhalten Sie selbstverständlich kostenlos …

Die Erstberatung

Wenn Sie uns bezüglich eines Mandats anfragen, dann prüfen wir zunächst, ob Sie mit Ihrem Anliegen bei uns richtig sind und wir Sie in der Angelegenheit vertreten können. Sollte sich Ihre Anfrage nicht für eine Rechtsberatung durch uns eignen, teilen wir Ihnen dies mit. Die Beauftragung kommt erst zu Stande, wenn Sie sich schriftlich (E-mail, Fax, Brief) mit dem Honorarvorschlag der Kanzlei, den wir Ihnen zusenden, einverstanden erklären.

Eine Erstberatung ist insbesondere die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtssache und kann als persönliches Gespräch, als Telefongespräch oder in der Beantwortung einer E-Mail-Anfrage bestehen. Die Erstberatung umfasst eine „Einstiegsberatung“ als pauschale, überschlägige Beratung und hierfür fallen spezifische Kosten an, die durch gesetzliche Vorgaben geregelt sind. Ist der Mandant Verbraucher, sind die Kosten der Erstberatung aktuell auf EUR 190,- bzw. für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens EUR 250,-, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % beschränkt. Dazu kommt je nach Sachlage noch eine Entgeltpauschale in Höhe von bis zu 20,- EUR für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; ebenfalls zuzüglich Umsatzsteuer.

Kommt gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 RVG eine Vergütungsvereinbarung zustande, ergibt sich auch im Falle einer Erstberatung die Höhe der Vergütung aus dieser Vereinbarung.

Sie erhalten vorab einen Honorarvorschlag und im Anschluss an die Beratung eine Rechnung. Sollten wir nach einer Erstberatung weiter für Sie tätig werden, dann werden wir gegebenenfalls einen anwaltsüblichen Kostenvorschuss anfordern. Der Gebührenanspruch entsteht bereits mit dem ersten Tätigwerden.

Das Hauptmandat (nach der Erstberatung)

Für die Bemessung unserer Gebühren gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz („RVG“). Dabei gibt das RVG auch die Möglichkeit, mit dem Mandanten eine Gebührenvereinbarung zu treffen: Da wir Ihnen auch helfen möchten, wenn es um kleine Beträge geht, vereinbaren wir entweder ein einzelfallabhängiges Stunden- oder ein Pauschalhonorar.

Als Auftraggeber sind Sie zunächst einmal dafür verantwortlich, dass unser Honorar beglichen wird.

Aber es kann durchaus auch sein, dass unser Honorar ganz oder teilweise von der Gegenpartei oder von Dritten übernommen werden muss (Beispiele):

  • Bei einem Obsiegen in einem Prozess muss der unterlegene Gegner bzw. der Staat in Ordnungswidrigkeiten- oder Strafsachen vollständig übernehmen (bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen analog; Ausnahme: arbeitsrechtliche Streitigkeiten).
  • In einem außergerichtlich geschlossenen Vergleich vereinbaren Sie, dass der Gegner ihre Kosten – ganz oder zum Teil – übernimmt.
  • Sie sind rechtsschutzversichert und die Versicherung kommt für Ihre Anwaltskosten auf: Erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung, ob im Einzelfall Kostendeckung besteht. Dies hängt immer von dem vereinbarten Versicherungsumfang ab. Wenn Sie sich aber um gar nichts kümmern wollen, und möchten, dass unsere Kanzlei die gesamte Korrespondenz auch mit Ihrer Rechtschutzversicherung übernimmt, dann erteilen Sie bitte einen separaten Auftrag. Dadurch entstehen weitere Kosten, die noch nicht in den Gebühren des Hauptauftrages berücksichtigt sind.
  • Sie erhalten staatliche Unterstützung für außergerichtliche Tätigkeit (Beratungshilfe) oder gerichtliche Tätigkeit (Prozesskostenhilfe).

Ein über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Honorar wird von den Rechtsschutzversicherungen übrigens nicht übernommen. Und auch ein im Prozess unterliegender Gegner hat nur die Kosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren zu tragen.

Weitere Informationen finden Sie im Internet zum Beispiel unter www.rechtsanwaltsgebuehren.de oder www.rvgo.de. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch unsere rechtlichen Hinweise und unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Rechtsanwalt Mietrecht

Wie können wir Ihnen helfen?

Wenn Sie einen qualifizierten Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht suchen, dann sind Sie bei uns richtig. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme unter

Telefon (089) 638 56 328 und
E-mail anfrage@kanzleibecker.com

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