Rechtsanwaltskanzlei Becker

Der Maklervertrag

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Die besonderen Kompetenzen im Maklerrecht begründen sich aus der Fachanwaltschaft für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht.

 

Unsere Kanzlei vertritt in diesem Zusammenhang auf der einen Seite Immobilienmakler, als auch auf der anderen Seite Immobilienkäufer (bzw. Immobilienmieter).

Es wird grundsätzlich zwischen drei Arten von Maklerverträgen unterschieden

  • einfacher Maklerauftrag
  • Alleinauftrag
  • qualifizierter Alleinauftrag.

Beim einfachen Maklerauftrag besteht gemäß der gesetzlichen Regelung keine Verpflichtung des Maklers zum Tätigwerden. Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht jedoch nur im Erfolgsfall (Maklerprovision).

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Beim Alleinauftrag verzichtet der Auftraggeber des Maklers darauf, einen weiteren Makler zu beauftragen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Makler zum Tätigwerden. Der Eigentümer hat zwar noch das Recht selber tätig zu werden und sein Objekt zu veräußern ohne dass eine Provisionsanspruch des Maklers entsteht. Veräußert der Auftraggeber sein Objekt jedoch über einen anderen Makler, so muss er die mit dem Makler vereinbarte Provision zahlen. Der Alleinauftrag wird über eine feste Laufzeit vereinbart.

Ein qualifizierter Alleinauftrag ist eine individuelle Vereinbarung und kann daher nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder durch einen Standardvertrag vereinbart werden. Hierin kann vereinbart werden, dass der Auftraggeber nicht berechtigt sein soll, das Objekt ohne Einschaltung des Maklers an eigene Interessenten zu verkaufen. In diesem Zusammenhang treten immer wieder Rechtsprobleme auf, bei denen unsere Kanzlei gerne beratend tätig wird.

Ein Maklervertrag kann formlos, sollte aber schriftlich abgeschlossen werden. In der Praxis kommt der Vertrag oft dadurch zustande, dass der Makler ein Exposé oder einen Objektnachweis zur Verfügung stellt und darin seine Provision angegeben ist. Der Interessent nimmt den Maklervertrag an, indem er einen Objektnachweis unterzeichnet, oder durch konkludentes Verhalten, wenn er sich das Objekt nachweisen lässt.

 

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