Mietminderung

Die Kanzlei vertritt im Zusammenhang mit Mietminderungen sowohl Mieter bei der Durchsetzung einer Mietminderung, als auch Vermieter bei dessen Abwehr.

Von Mietminderung spricht man juristisch, wenn eine Mietsache Fehler oder Mängel aufweist und deshalb nur noch eine gekürzte Miete geschuldet wird.

Wesentliche Gründe für eine Mietminderung können folgende sein:

Bauliche Mängel: Dazu zählen beispielsweise undichte Fenster, Schimmelbildung, erhebliche Risse in den Wänden oder ein defektes Dach.

Ausfall von Versorgungsleistungen: Hierzu gehören Probleme mit der Heizung, Warmwasserversorgung, Elektrizität oder Sanitäreinrichtungen.

Lärm- und Geruchsbelästigungen: Übermäßiger Lärm oder Gerüche, die von außerhalb der Wohnung kommen und nicht durch den normalen Gebrauch verursacht werden, wie etwa Baustellenlärm oder Emissionen aus einer benachbarten Fabrik.

Ungezieferbefall: Das Vorhandensein von Schädlingen wie Ratten, Kakerlaken oder Bettwanzen, die die Wohnqualität erheblich beeinträchtigen.

Eingeschränkte Nutzbarkeit von Gemeinschaftseinrichtungen: Dazu zählen beispielsweise defekte Aufzüge, unzugängliche Waschräume oder beschädigte Gemeinschaftsbereiche.

Für eine Mietminderung gibt es gewisse Voraussetzungen, wie z.B. dass die Mängel nicht unerheblich sein dürfen, der Mangel nicht schuldhaft vom Mieter verursacht wurde, oder dass der Mieter bei Vertragsunterzeichnung keine Kenntnis von dem Mangel hatte und diese Kenntnis bei der Vorabbesichtigung auch nicht hätte erlangen können. Ausgeschlossen ist die Mietminderung, wenn zum Beispiel der Mieter einen Mangel, der während der Mietzeit auftrat, dem Vermieter nicht unverzüglich angezeigt hat und der Vermieter daher keine Abhilfe schaffen konnte. Das Recht zur Mietminderung steht dem Mieter auch dann zu, wenn von Vermieterseite Eigenschaften der Mietsache zugesichert worden sind, die tatsächlich nicht bestehen oder später wegfallen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Vermieter beim Vertragsschluss zusichert, bestimmte Maßnahmen durchführen zu wollen, die den Wohnwert erhöhen.

Mieter und Vermieter sollten berücksichtigen, dass die Höhe der Mietminderung beispielsweise vom Grad der Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache abhängt und daher einer individuellen Ermittlung bedarf. Wir empfehlen nicht, siese eigenständig zu bestimmen.

Das Recht zur Mietminderung kann sowohl bei Wohnraum- als auch bei Gewerbemietverträgen vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

Rechtsanwältin Constanze Becker ist auch Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht in München und berät Sie gerne juristisch zum Thema Mietminderung.

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