Neues Mietrecht zum 01. Mai 2013: „Münchener Modell“ verboten

Bis dato konnten Bauträger bzw. Projektentwickler den Mieter mit einigen Tricks recht leicht aus ihren Wohnungen kündigen, wenn sie das Haus aufteilen und die Wohnungen einzeln verkaufen wollten.

Denn um die eigentliche Kündigungsfrist oder auch die Sperrfrist zu umgehen, wurde von „findigen“ Bauherren das sogenannte Münchener Modell entwickelt. Und das funktionierte in der Vergangenheit folgendermaßen: Ein Bauträger bzw. Investor bemüht sich um zunächst um Kaufinteressenten und gründet mit diesen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die GbR kauft das gesamte Haus. Jedem Gesellschafter wird sodann vertraglich, im Rahmen der GbR, eine spezielle Wohnung zugewiesen. Sodann kündigt die GbR den bisherigen Wohnungsmietern wegen Eigenbedarfs. Sind die Wohnungen entmietet, wird das Grundstückseigentum aufgeteilt, saniert beziehungsweise nach den Wünschen Käufer vom Bauträger renoviert bzw. modernisiert. Daraufhin löst sich die GbR auf und die einzelnen Gesellschafter der GbR werden als neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Durch diesen Trick wurde in der Vergangenheit der Kündigungsschutz und auch Vorkaufsrecht des Mieters ausgehebelt.
Nach dem seit dem 1. Mai 2013 gültigen „neuen Mietrecht“ ist dieses als „Münchener Modell“ bezeichnete Vorgehen verboten.

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