Inkasso und Vermögensrecht

Außenstände und Forderungsausfälle wirken sich für Privatpersonen und Unternehmen nachhaltig negativ aus und entfalten teils sogar existenzgefährdende Wirkungen.

Dem kann lediglich durch eine konsequente und intensive Verfolgung der Forderungen abgeholfen werden. Aufgrund meiner Kompetenzen insbesondere auf dem Gebiet des Zwangsvollstreckungsrechts stehe ich Ihnen dabei gerne zur Seite.

In den verschiedenen Verfahrensabschnitten soll der Druck auf den Schuldner stetig erhöht werden, um ihn schließlich zur Begleichung der Forderung zu veranlassen. Insbesondere bei renitenten „professionellen“ Schuldnern ist die Geschwindigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren oberstes Gebot.

Der Verfahrensgang stellt sich wie folgt dar:

I. Außergerichtliches Mahnverfahren
II. Gerichtliches Mahnverfahren
III. Zwangsvollstreckung

Auf jeder Stufe des Verfahrens soll insbesondere durch persönlichen Kontakt zum Schuldner versucht werden, diesen zur Zahlung – auch in Raten aufgrund eines Ratenzahlungsvergleichs – zu bewegen.

Wir vertreten Sie auch gerne bei der Durchsetzung der Forderung in allen Phasen des Verfahrens, auch im gerichtlichen Verfahren, falls der Schuldner im gerichtlichen Mahnverfahren Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt.

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Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum

Eine Wohnung ist sowohl eine selbstständige Immobilie als auch Teil eines Hauses. Das bedeutet, dass jeder Wohnungseigentümer Miteigentümer des Grundstückes und wesentlicher Gebäudeteile ist. Hierzu gehören immer das Grundstück sowie alle Teile, Anlagen und Einrichtungen eines Gebäudes, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen (u.a. Außenwände, Treppenhäuser, Aufzüge oder gemeinschaftlich genutzte Heizungsanlagen usw.). Jeder Eigentümer hat darüber hinaus das Sondereigentum an einer Wohnung, und ggf. dem Kellerabteil und/oder Tiefgaragenstellplatz. Die genaue Abgrenzung zwischen dem gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum ist im Wohnungseigentumsgesetz und der notariellen Teilungserklärung definiert.

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