Wohnungseigentumsrecht

Das Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG oder WEG) regelt das Eigentum an Wohneigentum. Es klärt alle Aspekte des Erwerbs und der Übertragung von Rechten zum Wohnen in einer Wohnung und fußt hauptsächlich auf dem Zivilrecht und den Gesetzen des Landes, in dem sich die Immobilie befindet.

Konkret regelt im Falle einer entsprechenden formellen Teilung eines Grundstücks durch Teilungserklärung das Eigentum. Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Das Wohnungseigentumsrecht regelt zudem den Unterschied zwischen Sondereigentum, Wohnungseigentum und gemeinschaftlichem Eigentum.

In der Eigentümerversammlung werden Entscheidungen bezüglich des Eigentums getroffen. Hierzu gehören beispielsweise Wirtschaftsplan, Instandhaltung, Instandsetzung und Hausordnung. Unsere Mandanten kommen mit unterschiedlichen Fragen im WEG-Recht auf uns zu:

  • Welche Pflichten habe ich als Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft?
  • Wir haben Schwierigkeiten mit anderen Wohnungseigentümern. Können Sie mich unterstützen?
  • Wie kann ich einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft anfechten? Bitte helfen Sie mir bei der WEG-Beschlussanfechtung!
  • Bitte helfen Sie mir bei der Klärung von Problemen in der Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung.
  • Gemeinschaftseigentum: Wer darf was nutzen?
  • Ich habe eine Rechtsfrage im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen.
  • Ich bin Eigentümer einger Wohnung. Können Sie mich in einer Wohnungseigentümerversammlung vertreten?
  • Was ist Sondereigentum und was ist Gemeinschaftseigentum?
  • Sondernutzungsrecht für den Garten – wer darf ihn nutzen?
  • Es bestehen Streitigkeiten zwischen Verwalter und Wohnungseigentümern.
  • Was darf die Hausverwaltung? Was darf die Hausverwaltung nicht?
  • Welche Rechte hat ein Eigentümer gegenüber der Hausverwaltung?

Typische Themenfelder sind im Zusammenhang mit WEG-Recht:

  • die Begründung des Wohnungseigentums,
  • die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander,
  • die Verwaltung des Wohnungseigentums,
  • Besonderheiten für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang Wohnungseigentum,
  • Unsicherheiten bei baulichen Veränderungen im Gemeinschaftseigentum,
  • Durchführbarkeit von Modernisierungsmaßnahmen,
  • Notwendigkeit von Modernisierungsmaßnahmen,
  • Verteilung der Bewirtschaftungskosten und Verwaltervergütung,
  • Durchführung einer Wohnungseigentümerversammlung,
  • Anfechtung eines Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung,
  • usw.

Rechtsanwältin Becker ist Fachanwältin für Mietrecht und WEG-Recht in München und somit auf Wohnungseigentumsrecht spezialisiert. Bitte setzen Sie sich mit unserer Kanzlei in Verbindung, wenn Sie einen auf Wohnungseigentumsrecht spezialisieren Rechtsanwalt suchen!

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Das Wohnungseigentumsrecht spielt auch im Rahmen der Prüfung von Kaufverträgen (Immobilien) durch einen Rechtsanwalt eine wichtige Rolle.

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Aufgabe der Kanzlei Becker ist es, als Rechtsberatung und Rechtsvertretung die wirtschaftlichen Interessen der Vermieter, Mieter, Projektentwickler, Bauträger, Hausverwaltungen, Hauseigentümer und Grundstückseigentümer im Immobilienrecht zu vertreten.

Wir verfügen über Baurechtsanwälte die Fragen des privaten Baurechts und Immobilienrechts erörtern und Sie gerichtlich und außergerichtlich vertreten..

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Änderungsmöglichkeiten des Kostenverteilungsschlüssels in der Teilungserklärung und in einstimmigen Vereinbarungen durch MehrheitsbeschlussIn einer Entscheidung vom 25.9.2009 hat der BGH hierzu grundsätzlich Stellung genommen

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Vertrag mit Wohnungseigentümergemeinschaft: Einzelne Mitglieder haften in der Regel nicht als Gesamtschuldner

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Der Vertragschluss mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft führt nicht dazu, dass die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft als Gesamtschuldner in Anspruch genommern werden können. Etwas anderes gilt nur, falls sie klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben. Dies wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden sodass die Rechtsprechung zur (Teil-)Rechtsfähigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften fortgeführt wird.

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